Satzung des Vereins TierFamilieMensch e.V.
- in der Fassung vom 08.04.2019 -
§ 1 (Name, Sitz)
(1). Der Verein führt den Namen TierFamilieMensch.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist Alzey.
§ 2 (Zweck)
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Tierschutzes, die Landschaftspflege und die Förderung des Naturschutzes.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Aufnahme und Pflege von geretteten Tieren, den Betrieb von Weideplätzen auch in Naturschutzprojekten und Umweltbildungsmaßnahmen.
§ 3 (Mitgliedschaft)
(1) Der Verein hat Fördermitglieder, aktive Mitglieder, stimmberechtigte Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und regelmäßig den festgelegten Mindestbeitrag leistet. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, wer an den Werken des Vereins mitarbeitet, die Aufnahme als aktives Mitglied beantragt und nicht stimmberechtigtes Mitglied ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Stimmberechtigte Mitglieder können natürliche Personen werden; sie werden von der Mitgliederversammlung aufgenommen. Es muss mindestens sieben und kann höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder geben. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung von Beiträgen freigestellt sind.
(3) Förderermitglieder haben das Recht Informationen des Vereins zu erhalten. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme. Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit Ausnahme jedoch des Stimmrechtes.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig (eventuell unter Einhaltung einer bestimmten Frist). Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder der Mitgliedsbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags trotz Mahnung nicht geleistet wurde. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(6) Die Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder - haben die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge in Form von Geld oder ehrenamtlicher Arbeit zu leisten. Die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 (Vorstand)
(1) Der Vorstand des Vereins auch im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem Kassier oder der Kassiererin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden gegenüber den stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Einzuladen sind auch die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Ihre Versammlungsleitung wählt die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Hof Butenland - Lebenshof für Tiere“ mit Sitz in Butjadingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.
Alzey, 08.04.2019